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Lärm ist einer der häufigsten Gründe für Nachbarschaftsstreits und nicht selten landen solche Fälle schnell vor Gericht. So manch einer kann dabei einfach nicht fassen, dass es Mitmenschen gibt, die einfach keine Rücksicht auf andere nehmen. Bei bestimmten Umständen müssen sich Nachbarn jedoch auch tolerant zeigen.
Grundsätzlich sollten Mieter versuchen die Ruhezeiten von 13 bis 15 Uhr und zwischen 22 und 7 Uhr einzuhalten. Dies bedeutet, dass man während dieser Zeiten zum Beispiel auf lautes Staubsaugen verzichten sollte. Jedoch gibt es natürlich auch Umstände, bei denen die Nachbarn gewissen Krach einfach aushalten müssen. Babys schreien zum Beispiel auch nachts. Hier müssen Mieter einfach durch, ebenso wie bei spielenden Kindern, wenn sie dies zu einer normalen Tageszeit machen.
Schallt jedoch die Musik aus einer Wohnung fast durch das ganze Haus, dann ist dies einfach zu laut und gilt als Ruhestörung, egal ob innerhalb der Ruhezeiten oder außerhalb. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund in Berlin hin. Grundsätzlich ist es in einem solchen Fall ratsam, sich direkt an den lärmenden Nachbarn zu wenden. Oft lässt sich solch ein Umstand im Gespräch lösen. Es muss also nicht gleich immer die Polizei verständigt werden…

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Wer die Kaution für eine Wohnung in die Hände des Vermieters gibt, der vertraut darauf, dass das Geld bis zum Auszug sicher und korrekt angelegt ist. Ist dies nicht der Fall, so haben Mieter die Möglichkeit, die Miete einzubehalten. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Bremen hervor, auf das die Zeitschrift „Wohnungswirtschaft und Mietrecht“ hinweist.
In dem konkreten Fall ging es um Mieter, die ihre Vermieterin schriftlich darum gebeten hatten, ihnen Auskunft über die Anlage der Kaution zu geben. Daraufhin erhielten sie einen Kontoauszug, auf dem die Vermieterin als Kontoinhaber eingetragen war, weshalb die Mieter zwei Monatsmieten einbehielten.
Die Richter gaben den Mietern Recht, denn sie müssten sich darauf verlassen können, dass ihr Geld unabhängig vom Vermögen der Vermieterin angelegt werde, was in dem Fall diese jedoch nicht nachweisen konnte. Die Anforderungen für eine sichere Anlage seien damit nicht erfüllt.

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Es kann schon mal passieren, dass man aus beruflichen Gründen für einige Zeit ins Ausland muss. Wer in diesem Zeitraum seine Mietwohnung behalten möchte, wird höchstwahrscheinlich über eine Untervermietung nachdenken. Denn so wird man nicht nur bei den Mietzahlungen entlastet, die Wohnung steht über den Zeitraum auch nicht leer.
Mietern ist dies laut einem Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg in Berlin offiziell erlaubt. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund in seiner Zeitschrift „Das Grundeigentum“ hin. In dem konkreten Fall ging es um einen Mieter, der für ein Jahr lang von seinem Arbeitgeber ins Ausland geschickt wurde.
Er bat im Vorfeld seinen Vermieter um Erlaubnis die Wohnung während dieses Zeitraums unterzuvermieten. Dieser reagierte jedoch nicht. Als der Mann dann gehen musste, überließ er die Wohnung einem Untermieter und ließ dabei seine persönlichen Sachen in der Einzimmerwohnung. Zudem schickte er eine erneute Bitte um Untervermietung an den Vermieter. Dieser antwortete mit einer fristlosen Kündigung.
Die Richter gaben jedoch dem Mieter Recht. Er habe eine berechtigtes Interesse die Wohnung unterzuvermieten. Zudem habe er seine persönlichen Sachen dort gelassen und somit die Wohnung vertragsgemäß genutzt. Der Aufenthalt im Ausland war darüberhinaus von Anfang an nur auf ein Jahr begrenzt.

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Es ist ein altes Thema, mit dem viele Mieter und Vermieter in Deutschland immer wieder zu kämpfen haben. Nicht selten führt der Auszug aus einer Wohnung zu Auseinandersetzungen zwischen Mietern und Vermietern, denn ob die Mietsache sich verschlechtert hat oder es zu gewissen Veränderungen kam, liegt oft im Auge des Betrachters.
Grundsätzlich hat der Vermieter nach dem Auszug des Mieters sechs Monate Zeit um Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Danach verjährt der Anspruch. Darauf weist aktuell der Deutsche Mieterbund in Berlin hin. Entscheidend für den Beginn dieser Frist sei dabei der Zeitpunkt der Schlüsselübergabe, wie der Bundesgerichtshof entschied.
In dem konkreten Fall ging es um Mieter, deren Mietverhältnis am 30. September endete. Diese waren jedoch bereits im Juni ausgezogen. Die Schlüsselübergabe erfolgte trotzdem fristgerecht am 1. Oktober. Im Nachhinein ging es um besagte Verjährungsfrist. Die Richter urteilten, dass diese mit dem Zeitpunkt der Schlüsselübergabe beginne, denn die Mieter müssten sich auch an die Kündigungsfrist halten. Wenn Mieter früher ausziehen wollen, muss dies einvernehmlich mit dem Vermieter geschehen.

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Als vor Jahrzehnten die Häuser gebaut wurden, die heutzutage bei vielen als sogenannte Altbauten so beliebt sind, konnten die damaligen Elektriker natürlich nicht ahnen, dass in Zukunft eine Vielzahl von elektrischen Geräten unseren Alltag bestimmen würden. So weist die Aktion „Das sichere Haus“ derzeit darauf hin, dass in manchen Altbauten die Stromleitungen und Steckdosen nicht auf dem aktuellen Stand der Technik sind.
Das heißt also, dass viele von ihnen älteren Standards entsprechen und eigentlich nicht für den gleichzeitigen Gebrauch von Fernseher, Computer, DVD-Player, Stereoanlage und Co. gemacht sind. Sie können leicht überlasten, was dazu führt dass die Sicherung öfter heraussrpingt. Ist dies nicht der Fall kann das Material sogar überhitzen, was einen Schwelbrand zur Folge haben kann.
In einigen Wohnungen fehlen zudem an vielen heute wichtigen Stellen die Steckdosen. So setzen die Bewohner Steckleisten ein, die das Problem auf Dauer jedoch oft nur verschlimmern. Generell sollte man regelmäßig die Leitungen überprüfen lassen. Mieter haben zudem einen Anspruch auf „zeitgemäßes Wohnen“ wie der Bundesgerichtshof in einem Urteil entschied. Alle, die gerade bauen oder modernisieren, sollten nicht nur an Heute, sondern auch an Morgen denken. Das heißt, es müssen zum Beispiel genügend Steckdosen vorhanden sein etc., was auch für Antennen- und Telefonanschlüsse gilt.