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Artikel Tagged ‘Kündigung’

Tipps für Vermieter gegen Mietnomaden

8. November 2013 Keine Kommentare

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Mietnomaden sind meist schwer zu erkennen und geben sich in der Regel äußerst eloquent und vertrauenswürdig. Das macht es besonders schwer, sich wirklich gegen sie zu schützen zu können. Viele Vermieter sind schon auf sie reingefallen und standen am Ende mit einem riesigen Kostenberg alleine da. Doch es gibt durchaus Tipps für Vermieter gegen Mietnomaden.

Nicht das Bauchgefühl entscheiden lassen

Auch wenn die junge Familie noch so nett und zahlungskräftig wirken mag – Mietnomaden verstehen es besonders gut, sich als potentielle Traummieter auszugeben. Jeder Vermieter hat das Recht, seine zukünftigen Mieter vor Abschluss des Mietvertrages genau unter die Lupe zu nehmen und sich beispielsweise die Auskunft der Schufa einzuholen. Darauf sollte niemals verzichtet werden, auch wenn die eigene Menschenkenntnis etwas anderes vermittelt. Auch auf die Kaution sollte immer beharrt werden und Hellhörigkeit bei entsprechenden Ausreden ist geboten. Vermieter sollten zudem für den Extremfall immer über eine Rechtsschutz- und auch eine Mietausfallversicherung verfügen. Seiten wie diese helfen dabei, die passende Rechtsschutzversicherung zu finden.

Die Kündigung anwaltlich überprüfen lassen

Hat sich ein Mietnomade in der vermieteten Wohnung eingenistet, hilft nur noch die Kündigung. Doch leider ist dies in der Praxis nicht so einfach umzusetzen, da sich viele Mietnomaden auch durch eine Kündigung nicht zum Auszug bewegen lassen und erst eine umständliche und langwierige Räumungsklage folgen muss, bis der Vermieter letztendlich zu seinem Recht kommt. Noch ärgerlicher ist es, wenn in der Kündigung Fehler passieren, auf die sich der Mieter letztendlich berufen kann. Im schlimmsten Fall kann eine fehlerhafte Kündigung sogar gänzlich unwirksam sein, so dass der Mieter diese als gegenstandlos betrachten kann. Bemerkt der Vermieter dies nicht sofort und schickt eine erneute, korrigierte Fassung heraus, zieht sich der ganze Prozess noch weiter in die Länge. Aus diesem Grund sollten Kündigungen immer zusammen mit einem Anwalt verfasst werden. Außerdem ist es ratsam, diese per Einschreiben zu schicken oder sich vom Mieter den Erhalt quittieren zu lassen, da dieser sonst behaupten kann, niemals eine Kündigung erhalten zu haben.

Rechtliche Absicherung über weitere Maßnahmen einholen

Wer Mietnomaden im Haus hat, ist stets in der Versuchung, beispielsweise die Schlösser auszutauschen, so dass der verhasste Mieter die Wohnung einfach nicht mehr betreten und keinen weiteren Schaden anrichten kann. Dies ist jedoch strengstens untersagt. Auch das heimliche Herumschnüffeln in der Wohnung oder das Pfänden von Gegenständen ohne Gerichtsvollzieher sind bei momentaner Rechtslage verboten. Hierzu ist es ratsam, sich dauerhaft anwaltlichen Beistand an die Seite zu stellen, um nicht über das Ziel hinauszuschießen und sich selbst strafbar zu machen. Letztendlich bedeutet dies nämlich sonst nur noch mehr Ärger.

Wohnung und Garage: Zwei Verträge, zwei Kündigungen

6. Februar 2012 Keine Kommentare
cc by flickr/ michfiel

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Oft werden Garagen und Wohnungen zusammen vermietet. Besteht dafür nur ein Mietvertrag, ist es nicht möglich, eines von beiden separat zu kündigen. Gibt es allerdings zwei Verträge, dann können Kündigungen unabhängig voneinander getätigt werden. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshof hervor.

In dem konkreten Fall ging es um eine Mieterin, die von ihrem Vermieter eine Wohnung und einige Zeit später von diesem auch eine Garage angemietet hatte. Die Garage befand sich in einem anderen Haus, das der Vermieter irgendwann verkaufte. Der neue Besitzer kündigte daraufhin den Garagen-Vertrag der Mieterin. Diese zog vor Gericht.

Am Ende entschieden die Richter des Bundesgerichtshofs jedoch im Sinne des neuen Besitzers. Vorhanden seien zwei Mietverträge, welche einzelne Kündigungen möglich machen. Nur wenn eine Garage Bestandteil des Wohnungsmietvertrags ist, dürfe man sie nicht einzeln kündigen.

Mietwohnung: Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche

16. Januar 2012 Keine Kommentare
cc by flickr/ noskule

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Es ist ein altes Thema, mit dem viele Mieter und Vermieter in Deutschland immer wieder zu kämpfen haben. Nicht selten führt der Auszug aus einer Wohnung zu Auseinandersetzungen zwischen Mietern und Vermietern, denn ob die Mietsache sich verschlechtert hat oder es zu gewissen Veränderungen kam, liegt oft im Auge des Betrachters.

Grundsätzlich hat der Vermieter nach dem Auszug des Mieters sechs Monate Zeit um Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Danach verjährt der Anspruch. Darauf weist aktuell der Deutsche Mieterbund in Berlin hin. Entscheidend für den Beginn dieser Frist sei dabei der Zeitpunkt der Schlüsselübergabe, wie der Bundesgerichtshof entschied.

In dem konkreten Fall ging es um Mieter, deren Mietverhältnis am 30. September endete. Diese waren jedoch bereits im Juni ausgezogen. Die Schlüsselübergabe erfolgte trotzdem fristgerecht am 1. Oktober. Im Nachhinein ging es um besagte Verjährungsfrist. Die Richter urteilten, dass diese mit dem Zeitpunkt der Schlüsselübergabe beginne, denn die Mieter müssten sich auch an die Kündigungsfrist halten. Wenn Mieter früher ausziehen wollen, muss dies einvernehmlich mit dem Vermieter geschehen.

Keine Kündigung wegen Zutrittsverweigerung zur Wohnung

7. November 2011 Keine Kommentare
cc by flickr/ ydnammmm

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Generell müssen Mieter ihren Vermieter nicht einfach so in die Wohnung lassen. Ein Besichtigungstermin muss rechtzeitig vorher angekündigt werden. Zudem muss der Vermieter ein berechtigtes Interesse daran haben, die Wohnung zu sehen wie beispielsweise eine geplante Modernisierung. Mieter, die einen Besichtigungstermin versäumen müssen keine Angst vor einer Kündigung haben. Dies entschied das Landgericht Berlin, auf das der Deutsche Mieterbund hinweist.

In dem konkreten Fall hatte ein Vermieter eine Besichtigung zwar angekündigt, jedoch relativ kurzfristig. Der Mieter öffnete an dem besagten Tag nicht die Wohnung weswegen der Vermieter die Kündigung aussprach.

Zu Unrecht, urteilten die Richter, denn wenn ein Mieter die Besichtigung verpasse, könne er höchstens abgemahnt werden. Danach müsse ein neuer Termin vereinbart werden und erst wenn dieser wieder ohne ersichtlichen Grund nicht eingehalten wird, könne der Vermieter kündigen. Dies sei in dem konkreten Fall nicht so gewesen. Zudem müssten Vermieter besonders bei berufstätigen Mietern den Termin mindestens gut vier Tage vorher ankündigen.

Mieter und Vermieter: Kündigungsfristen

17. Oktober 2011 Keine Kommentare
cc by flickr/ Gunnar Wrobel

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Als Mieter muss man in der Regel bei einem unbefristeten Mietvertrag eine Kündigungsfrist von drei Monaten einhalten. Für Vermieter selbst gelten jedoch andere Fristen, wie der Deutsche Mieterbund aktuell aufklärt.

Während bei den Mietern selbst inzwischen die Wohndauer in Sachen Kündigung keine Rolle mehr spielt, richtet sich die Kündigungsfrist des Vermieters genau danach. Wohnt ein Mieter bis zu fünf Jahre in einer Wohnung oder einem Haus, kann der Vermieter im Falle eines triftigen Grunds eine Kündigungsfrist von drei Monaten ansetzen. Liegt die Mietdauer jedoch über fünf Jahren, verlängert sich die Kündigungsfrist auf sechs Monate.

Bei Mietern, die bereits seit über acht Jahren die Wohnung oder das Haus bewohnen, muss sich der Vermieter an eine Frist von neun Monaten halten. Desweiteren weist der Deutsche Mieterbund darauf hin, dass alte Mietverträge, die bis Herbst 2001 geschlossen wurden, oft nach zehn Jahren eine Kündigungsfrist über zwölf Monate für den Vermieter enthalten. Dies sei auch heute noch gültig. Nur für Mieter würden solche Klauseln nicht mehr zutreffen.