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Wer eine Wohnung oder ein Haus gemietet hat, der muss in der Regel auch mit dem Aufbau von Antennen im Außenbereich vorsichtig sein. Wer seine Antenne jedoch im Garten so aufstellt, dass sie nach außen hin kaum auffällt, darf dies tun. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Regensburg hervor, auf das die Fachzeitschrift „Wohnwirtschaft und Mietrecht“ hinweist.
In dem konkreten Fall ging es um eine Mieterin, die im Garten eine Parabolantenne aufstellte. Der Garten war von einer Hecke umgeben und daher kaum einsehbar. Trotzdem verweigerte die Vermieterin das Aufstellen der Antenne und berief sich dabei auf entsprechende Klauseln im Mietvertrag.
Die Richter sahen dies jedoch anders und wiesen die Klage ab. Als Mieter habe man ein berechtigtes Interesse TV-Programme zu empfangen. Zudem gebe es in diesem Fall durch die Antenne keinerlei ästhetische Beeinträchtigung. Sie fiele nicht mehr ins Gewicht als ein Wäscheständer oder ein farbiger Sonnenschirm.

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Wer aus seiner Mietwohnung ausziehen möchte, der muss sich natürlich an die im Mietvertrag festgehaltene Kündigungsfrist halten. Diese passt einem jedoch nicht immer unbedingt ins eigene Konzept. So versucht so manch einer diese zu umgehen, indem er sich selbst auf die Suche nach einem Nachmieter macht. Dabei hat jedoch immer der Vermieter ein Wörtchen mitzureden.
Jeder Vermieter hat grundsätzlich das Recht sich seine Mieter selbst auszusuchen. So kann man als Mieter also nicht einfach einen selbst ausgewählten Nachmieter präsentieren und ist damit die Kündigungsfrist los. Darauf weist der Mieterverein München hin.
Bei solchen Plänen sollte man am besten alle Schritte mit dem Vermieter abstimmen und oft findet man gemeinsam eine Lösung. Der Vermieter muss jedoch stets seine Einwilligung für einen Nachmieter geben.

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Es kann schon mal vorkommen, dass der eigene Vermieter wechselt, beispielsweise bei einem Todesfall oder bei der Pleite der Hausverwaltung. In solchen Fällen müssen sich Vermieter in der Regel keine Sorgen um ihren bisherigen Vertrag machen. Darauf weist aktuell der Deutsche Mieterbund hin.
Bisherige Verträge bleiben bestehen und es müssen keine Änderungen vorgenommen werden. Auch um die Zahlungsabwicklung muss sich der neue Vermieter zusammen mit dem alten kümmern. Es soll jedoch auch Vermieter geben, die solche Situationen ausnützen und den Mieter versuchen auf diesem Wege neue Verträge anzudrehen.
Hier sollten Mieter die Klauseln ganz genau prüfen und zur Sicherheit einen Fachmann zu Rate ziehen, denn sie sind nicht verpflichtet einen neuen Vertrag zu unterzeichnen! Mietern darf bei einem Vermieterwechsel auch nicht einfach gekündigt werden. Dazu braucht es schon spezielle Gründe wie einen Zahlungsverzug.
Die einzige Möglichkeit ist das Recht auf Eigenbedarf anzumelden, was der alte Mieter jedoch auch hätte tun können. Hier sind die Bedingungen jedoch ganz genau gesetzlich geregelt. Es muss eine gute Begründung vorliegen, die dem Mieter in dem entsprechenden Schreiben auch mitgeteilt werden muss.

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Generell müssen Mieter ihren Vermieter nicht einfach so in die Wohnung lassen. Ein Besichtigungstermin muss rechtzeitig vorher angekündigt werden. Zudem muss der Vermieter ein berechtigtes Interesse daran haben, die Wohnung zu sehen wie beispielsweise eine geplante Modernisierung. Mieter, die einen Besichtigungstermin versäumen müssen keine Angst vor einer Kündigung haben. Dies entschied das Landgericht Berlin, auf das der Deutsche Mieterbund hinweist.
In dem konkreten Fall hatte ein Vermieter eine Besichtigung zwar angekündigt, jedoch relativ kurzfristig. Der Mieter öffnete an dem besagten Tag nicht die Wohnung weswegen der Vermieter die Kündigung aussprach.
Zu Unrecht, urteilten die Richter, denn wenn ein Mieter die Besichtigung verpasse, könne er höchstens abgemahnt werden. Danach müsse ein neuer Termin vereinbart werden und erst wenn dieser wieder ohne ersichtlichen Grund nicht eingehalten wird, könne der Vermieter kündigen. Dies sei in dem konkreten Fall nicht so gewesen. Zudem müssten Vermieter besonders bei berufstätigen Mietern den Termin mindestens gut vier Tage vorher ankündigen.
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